Die Kontrollinstanz gem. Art. 23 (ETZ–Verordnung) ist für die Prüfung und die Bestätigung der Förderfähigkeit der Ausgaben der Projektpartner zuständig. Jeder Mitgliedsstaat ernennt Prüfer des I. Grades (Kontrollinstanz), die für die Verifizierung der von allen Projektträgern aus ihrem Hoheitsgebiet vorgelegten Ausgaben verantwortlich sind.

Mehr zu diesem Thema befindet sich im Kooperationsprogramm (Pkt. 5.3.6) und im Programmhandbuch (Kapitel I.8)