Förderfähige Institutionen

Im Rahmen des Kooperationsprogramms INTERREG Polen – Sachsen 2014-2020 muss jedes Projekt zwingend von Begünstigten aus beiden Teilnehmerländern umgesetzt werden  (Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013).

Einer der Projektpartner übernimmt die Rolle des federführenden Begünstigten (Lead Partner) und unterschreibt den Zuwendungsvertrag.

Ein Leadpartner oder ein Projektpartner müssen zu einer der folgenden Institutionskategorien gehören, d.h.:

  1. Staatliche, regionale und kommunale Verwaltungen bzw. deren nachgeordnete Behörden, Einrichtungen und Verbände:
    a) mit Rechtspersönlichkeit gemäß dem nationalen Rechts,
    b) ohne Rechtspersönlichkeit nach dem geltenden nationalen Recht, sofern ihre Vertreter befugt sind, im Namen der Einrichtung rechtliche und finanzielle Verpflichtungen einzugehen, in diesem Fall müssen entsprechende Unterlagen zur Bestätigung der Berechtigung vorgelegt werden.
  2. Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die zu dembesonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nichtgewerblicher Art zu erfüllen sowie Rechtspersönlichkeit besitzen undüberwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden, hinsichtlich Ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern bestehen, die vom Staat, von den Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind.
  3. Nichtstaatliche non-profit Organisationen, Vereine sowie Wirtschafts- und Sozialpartnerorganisationen nationalen Vorschriften:
    a) mit Rechtspersönlichkeit gemäß nationalem Recht,
    b) ohne Rechtspersönlichkeit sofern ihre Vertreter befugt sind, in ihrem Namen rechtliche Verpflichtungen einzugehen und die finanzielle Haftung zu übernehmen, in diesem Fall müssen entsprechende Unterlagen zur Bestätigung der Berechtigung vorgelegt werden.
  4. Kleine und mittelständische Unternehmen in den Prioritätsachsen I, III und IV, sofern die Projektmaßnahmen im Allgemeininteresse liegen. DieLeadpartnerschaft der KMU in Projekten ist ausgeschlossen.