Staatliche Beihilfen
Die Neufassung der polnischen Verordnung des Ministers für Infrastruktur und Entwicklung über die Erteilung von staatlichen Beihilfen sowie de-Minimis-Beihilfen in ETZ-Programmen im Zeitraum 2014-2020
Im polnischen Gesetzesblatt wurde die Bekanntmachung des Ministers für Investitionen und Entwicklung vom 8. April 2019 über die Offenlegung der vereinheitlichten Fassung der Verordnung des Ministers für Infrastruktur und Entwicklung über die Erteilung von de-Minimis-Beihilfen sowie von staatlichen Beihilfen in ETZ-Programmen im Zeitraum 2014-2020 (Gesetzesblatt Dz.U.2019, Pos. 838) veröffentlicht. In der vereinheitlichten Fassung sind ebenfalls die aus der Verordnung des Ministers für Investitionen und Entwicklung vom 2. August 2018 über die Änderung der Verordnung über die Erteilung von de-Minimis-Beihilfen sowie von staatlichen Beihilfen in ETZ-Programen im Zeitraum 2014-2020 resultierenden Änderungen mitberücksichtigt.
Den Text finden Sie unter den folgenden Link
- Indirekte De-minimis-Beihilfen/ staatliche Beihilfen
- Direkte De-minimis-Beihilfen / staatliche Beihilfen von der Verwaltungsbehörde
Indirekte De-minimis-Beihilfen/ staatliche Beihilfen
Indirekte staatliche Beihilfen (bzw. staatliche Beihilfen zweiter Ebene) sind in dem Fall vorhanden, wenn der endgültige Nutznießer der aus den Programmmitteln gewährten Förderung nicht der Projektbegünstigte ist, sondern eine dritte Einrichtung, die gewerblich tätig ist. Der Projektbegünstigte fungiert somit als Bewilligungsbehörde, und die dritte Partei ist der Endempfänger der Förderung.
Der Begünstigte übernimmt somit die Pflichten einer Bewilligungsbehörde, da er beim Abschluss des Zuwendungsvertrages zum Verwalter der Programmmittel, also der öffentlichen Mittel wird.
Beispiele für Beihilfen zweiter Ebene:
- Kostenlose Freistellung von Ausstellungsfläche durch eine lokale Gebietskörperschaft bei Veranstaltungen, die z.B. den Schutz des lokalen Kulturerbes (regionale Küche, Erzeugnisse / Dienstleistungen) zum Ziel hat. Die Selektivität ist gegeben, wenn solche Fläche z.B. nur denjenigen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, die in einer bestimmten Region bzw. einer bestimmten Branche tätig sind. Der endgültige Empfänger der Förderung ist dann nicht mehr der Veranstalter, sondern der Aussteller (Unternehmer, Handwerker usw.) selbst. Als Tag der Beihilfengewährung gilt hier entweder der Tag des Vertragsabschlusses oder der Tag der Veranstaltung.
- Angaben über ein konkretes Unternehmen auf einem Internetportal über das regionale Angebot im Bereich Kultur (Museen, Theater, Denkmäler usw.), Tourismus (Hotel- und Gastgewerbe bzw. thematische Ausflüge mit Führung) und Freizeitgestaltung (Schwimmbäder, Sporthallen usw.). Der Endempfänger der indirekten Beihilfe ist das Unternehmen, dessen Daten auf dem Portal kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Würde die Datenbank Angaben über alle Unternehmen dieser Art enthalten, so würde ein derartiges nichtselektives Informationsangebot keine (selektive) Beihilfe darstellen. Jedoch würde ein ggf. thematisches Exkursionsprogramm zur Förderung einer bestimmten (ausgewählten) Einrichtung durch dieses Portal führen, und somit einen selektiven Vorteil für diejenigen Unternehmen, die in ein derartiges Exkursionsprogramm mit aufgenommen werden, darstellen.
- Nutzung der Infrastruktur, die im Rahmen eines Projekts durch z. B. die Wiederherstellung einer Schmalspurstrecke bzw. Sanierung/Renovierung eines Hafens entstanden ist, bei einer gewerblichen Tätigkeit. Die renovierte Infrastruktur wird somit zu einer Sehenswürdigkeit. Die Einnahmen aus gewerblicher Nutzung dieser Einrichtungen durch den Betreiber können zum Teil als staatliche Beihilfen gelten.
- Kostenlose Ausbildung bzw. Schulung im Tourismusgewerbe für Arbeitnehmer bzw. erwerbstätige Personen. Begrenzte Anzahl von Plätzen und branchenspezifische thematische Eingrenzung führen zu einem selektiven Vorteil. Endbegünstigte derartiger Förderung sind die Teilnehmer/innen der Ausbildung (Unternehmen, Arbeitskräfte bzw. erwerbstätige Personen). Als Tag der Beihilfe gilt der Tag des Vertragsabschlusses bzw. der Veranstaltung selbst.
Indirekte Beihilfen kommen nicht zustande, wenn der Begünstigte Dritte zur Durchführung der Projektmaßnahmen zu marktüblichen Konditionen beauftragt.
Manchmal kann während der Begutachtung eines Projektantrags nur von einem möglichen Auftreten indirekter Beihilfen eine Aussage getroffen werden, z. B. durch Einschätzung der Art und Weise sowie des Umfang der geplanten Projektmaßnahmen (z. B. Schulungen, Messen, Ausflüge), bzw. des Kreises von Nutznießern, die Vorteile im Ergebnis dieser Maßnahmen erwirtschaften können. Der Begünstigte muss dann selbst einschätzen, ob eine Projektmaßnahme beihilferelevant ist.
Werden staatliche bzw. De-minimis-Beihilfen gewährt, sind die einschlägigen Regeln und Bedingungen in dieser Hinsicht im Zuwendungsvertrag dargelegt. Der Lead Partner kann die Befugnisse in Sachen der Gewährung von Förderung an seine Projektpartner übertragen, jedoch dann müssen entsprechende Bestimmungen, die eine ordnungsgemäße Gewährung von staatlichen / De-minimis-Beihilfen sicherstellen, in der Partnerschaftsvereinbarung enthalten sein.
Die Förderung kann sowohl von polnischen, als auch nichtpolnischen Begünstigten erteilt werden.
Polnische Begünstigte sind verpflichtet, die einschlägigen polnischen Vorschriften und die dort definierten Formularvordrucke direkt anzuwenden.
Begünstigte mit dem Sitz in einem anderen Land als Polen verwenden einschlägige Musterformulare, die im jeweiligen Kooperationsprogramm entsprechend sprachlich und inhaltlich angepasst wurden.
Die Links und sowie Musterformulare sind dem Teil: Zusätzliche Pflichten der Begünstigten bei De-minimis –Beihilfen und Zusätzliche Pflichten der Begünstigten bei staatlichen Beihilfen zu entnehmen.
Hinweise für nichtpolnische Begünstigte: Die Formulare sind gemäß der beigefügten Anleitung auszufüllen. Bitte füllen Sie nur die weißen Felder aus. Inhalte in grauen Feldern sind für Sie nicht relevant: sie dürfen weder geändert noch ergänzt werden. Leere graufarbige Felder sind nicht zu befüllen. Die durchgestrichenen Textinhalte sind für ausländische (nichtpolnische) Begünstigte nicht relevant – die Durchstreichung ergibt sich aus der Notwendigkeit, einheitliche Vordrucke ebenfalls bei nichtpolnischen Begünstigten anzuwenden. |
Zusätzliche Pflichten der Begünstigten bei De-minimis –Beihilfen
Ein Begünstigter, der gleichzeitig als eine Bewilligungsbehörde von De-minimis-Beihilfen fungiert, fordert beim Endempfänger der Beihilfe (spätestens vor Beginn der betreffenden Projektmaßnahme) an:
- Informationsblatt bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen (Vorlage für polnische Begünstigte: https://www.uokik.gov.pl/download.php?id=1235, Vorlage für nichtpolnische Begünstigte: DE-
Informationsblatt bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen für nichtpolnische Antragsteller (xlsx) 81.0 KB ; PL- Formularz informacji przedstawianych przy ubieganiu się o pomoc de minimis - dla zagranicznych Beneficjentów(xlsx) 81.0 KB ) und
- Kopien von De-minimis-Bescheinigungen aus dem laufenden Jahr sowie zwei vorangegangenen Jahren (diese Bescheinigungen werden durch Bewilligungsbehörden ausgestellt) in Bezug auf polnische De-minimis-Beihilfen
oder
- Erklärung über von polnischen Einrichtungen erhaltene / nichterhaltene De-minimis-Beihilfen im obigen Zeitraum. Vorlage einer derartigen De-minimis-Erklärung (über von polnischen Einrichtungen erhaltene / nichterhaltene De-minimis-Beihilfen) für polnische Begünstigte: Oświadczenie o pomocy de-minimis (doc) 46.0 KB, Vorlage für nichtpolnische Begünstigte:
Erklärung über de minimis Beihilfe (doc) 212.0 KB.
Die Bewilligungsbehörde:
- prüft, ob der Endempfänger die Voraussetzungen für De-minimis-Beihilfen erfüllt - auf der Grundlage von oben genannten vom Antragsteller übermittelten Unterlagen,
- erstellt eine Bescheinigung über De-minimis-Beihilfen am Tag der Gewährung der De-minimis-Beihilfe (Vorlage für polnische Begünstigte: https://www.uokik.gov.pl/download.php?id=1237, Vorlage für nichtpolnische Begünstigte: DE- Bescheinigung über de minimis Beihilfen - für nichtpolnische Atragsteller (xlsx) 29.0 KB; PL- Formularz zaświadczenia o pomocy de minimis- dla zagranicznych beneficjentów (xlsx) 29.0 KB ). Stellt sich im Projekt heraus, dass die Höhe der tatsächlich gewährten De-minimis-Beihilfe von dem in ausgestellter Bescheinigung angegebenen Wert abweicht, so hat die Bewilligungsbehörde spätestens 14 Tage nach der Feststellung dieser Abweichung eine neue Bescheinigung auszustellen.
Bei der Ermittlung des Gesamtwertes der gewährten De-minimis-Beihilfen werden in diesem Kooperationsprogramm lediglich die vom polnischen Staat gewährte De-minimis-Beihilfen gezählt. De-minimis-Beihilfen können für sämtliche Ausgabenkategorien gewährt werden, falls es mit den im Kooperationsprogramm geltenden Förderfähigkeitsregeln vereinbar ist. |
Hinweis für polnische Einrichtungen: Nahm eine körperschaftsteuerpflichtige Einrichtung bzw. einkommensteuerpflichtige Person das Wahlrecht in Anspruch, eine Sofortabschreibung, von der im Art. 16 k Abs. 7 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes bzw. Art. 22 k Abs. 7 des polnischen Einkommensteuergesetzes die Rede ist, in Bezug auf den Anfangswert von Vermögensgegenständen vorzunehmen, so handelt es sich dabei um eine De-minimis-Beihilfe, die es im Informationsblatt über erhaltene De-minimis-Beihilfen zu berücksichtigen gilt. |
Zusätzliche Pflichten des Begünstigten bei staatlichen Beihilfen
Der Begünstigte, der als eine Bewilligungsbehörde fungiert, fordert beim Endempfänger der Beihilfe folgende Unterlagen an:
- Informationsblatt bei Beantragung von anderen Arten von staatlichen Beihilfen als De-minimis-Beihilfen (Vorlage für polnische Begünstigte: https://www.uokik.gov.pl/download.php?id=1401, Vorlage für nichtpolnische Begünstigte: DE -
Informationsblatt bei Beantragung von staatlichen Beihilfen für andere Bereiche als Landwirtschaft, Fischerei, De-minimis-Beihilfen bzw. De-minimis-Beihilfen für Landwirtschaft bzw. Fischerei - für nichtpolnische Antragsteller (xlsx) 86.0 KB; PL - Formularz informacji przedstawianych przy ubieganiu się o pomoc inną niż pomoc w rolnictwie lub rybołówstwie, pomoc de minimis lub pomoc de minimis w rolnictwie lub rybołówstwie - dla zagranicznych beneficjentów (xlsx) 87.0 KB).
Anschließend prüft die Bewilligungsbehörde, ob der Antragsteller die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt. Grundlage dafür sind die im Formular enthaltenen Angaben sowie die Programmgrundsätze und die AGVO-Verordnung. Die Förderung durch Beihilfen darf sich nur auf die Ausgabenkategorien beziehen, die nach den Programmgrundsätzen sowie der AGVO-Verordnung förderfähig sind.
Berichterstattung
Begünstigte, die als eine Bewilligungsbehörde fungieren, müssen einen Bericht über gewährte staatliche bzw. De-minimis-Beihilfen erstellen (Vorlage für polnische Begünstigte: https://www.uokik.gov.pl/download.php?id=19014, Vorlage für nichtpolnische Begünstigte: DE - Bericht zur gewährten staatlichen Beihilfe - für nichtpolnische Antragsteller (xlsx) 226.0 KB; PL- Formularz sprawozdania o udzielonej pomocy dla zagranicznych beneficjentów ).
Polnische Begünstigte haben den Bericht im SHRIMP-System innerhalb von 7 Kalendertagen ab dem Tag der Gewährung zu erstatten.
Nichtpolnische Begünstigte haben innerhalb von zwei Kalendertagen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe das ausgefüllte einschlägige Berichtformular per E-Mail als PDF-Datei und sowie in editierbarer Version an das Gemeinsame Sekretariat (und ggf. den Lead Partner ) zu übermitteln.
Ändert sich der Wert der Beihilfe, so muss der aktualisierte Bericht in der oben beschriebenen Weise übermittelt werden.
Werden in einem bestimmten Kalenderjahr keine staatlichen bzw. De-minimis-Beihilfen gewährt, erstellen die dazu befugten Bewilligungsbehörden eine Mitteilung über nichtgewährte staatliche Beihilfen (Vorlage für polnische Begünstigte: https://www.uokik.gov.pl/download.php? id = 721, Vorlage für nichtpolnische Begünstigte: DE- Information über Nichterteilung von staatlichen Beihilfen im Berichtzeitraum für nichtpolnische Antragsteller (xls) 28.0 KB; PL- Informacja o nieudzieleniu pomocy publicznej w danym okresie sprawozdawczym - dla zagranicznych beneficjentów (xls) 134.0 KB ). Polnische Einrichtungen sind verpflichtet, entsprechende Informationen im SHRIMP-System bis zum 7. Januar des Jahres des folgenden Kalenderjahres einzugeben. Nichtpolnische Einrichtungen übermitteln per E-Mail eine entsprechende Mitteilung an das Gemeinsame Sekretariat (und den Lead Partner) bis zum 4. Januar des folgenden Kalenderjahres – als PDF-Datei und in einer editierbaren Version.
Aufbewahrung der beihilferelevanten Unterlagen
Der Lead Partner ist dafür verantwortlich, projektbezogene Unterlagen über staatliche bzw. De-minimis-Beihilfen für die Dauer von 10 Jahren ab dem Tag der Beihilfengewährung aufzubewahren.
Unterlagen zur staatlichen Beihilfe/de minimis Beihilfe im Projekt
DE
Bescheinigung über de minimis Beihilfen - für nichtpolnische Antragsteller (xlsx) 29.0 KB
Erklärung über de minimis Beihilfe (doc) 212.0 KB
Informationsblatt bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen für nichtpolnische Antragsteller
Bericht zur gewährten staatlichen Beihilfe für nichtpolnische Antragsteller
PL
Oświadczenie o pomocy de-minimis (doc) 46.0 KB
Formularz zaświadczenia o pomocy de minimis - dla zagranicznych beneficjentów
Formularz spawozdania o udzielonej pomocy dla zagranicznych beneficjentów
Direkte De-minimis-Beihilfen / staatliche Beihilfen von der Verwaltungsbehörde
Beihilfen oder staatliche Beihilfen gewährt werden oder gewährt werden können, werden die Regeln und Voraussetzungen zur Gewährung dieser Beihilfen im Zuwendungsvertrag festgelegt.
Pflichten der Empfänger[1] bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen
- des Formulars zur Aufzeichnung von Informationen, die bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen erhoben werden (Vorlage für polnische Empfänger: https://www.uokik.gov.pl/download.php?id=1235, Vorlage für ausländische Empfänger: DE-
Informationsblatt bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen – für nichtpolnische Antragsteller (xlsx) 81.0 KB; PL - Formularz informacji przedstawianych przy ubieganiu się o pomoc de minimis - dla zagranicznych beneficjentów (xlsx) 81.0 KB)
und
- Kopien der Nachweise über De-minimis-Beihilfen, die er in dem jeweiligen Jahr und innerhalb von 2 vorangegangenen Jahren von polnischen Beihilfegebern erhielt (De- minimis-Beihilfen aus anderen Staaten werden nicht berücksichtigt)
oder
- Erklärung über die Höhe der De-minimis-Beihilfen, die durch polnische Beihilfegeber gewährt wurden oder Erklärung über die Nichtgewährung von Beihilfen im vorgenannten Zeitraum. Vorlage für die Erklärung über De-minimis-Beihilfen für polnische Empfänger -MUSTER: Oświadczenie o pomocy de-minimis (doc) 46.0 KB , Vorlage für die Erklärung für ausländische Empfänger MUSTER: Erklärung über de minimis Beihilfe (doc) 212.0 KB.
Bei Vertragsschließung könnte eine Aktualisierung der Unterlagen notwendig sein. Vor Unterzeichnung des Zuwendungsvertrages gibt der Lead-Partner auf Aufforderung des GS eine Erklärung über die aktuelle Gültigkeit der Angaben in den eingereichten Unterlagen ab. Anderenfalls reicht der Lead-Partner die aktuell gültige Fassung der unter 1 und 2 genannten Unterlagen ein. Bis zur Unterzeichnung des Zuwendungsvertrages ist der Lead-Partner verpflichtet, das GS über jede Änderung bezüglich der gewährten De-minimis-Beihilfen unverzüglich zu informieren.
Bei Gewährung der De-minimis-Beihilfen prüft die Verwaltungsbehörde
- mit Hilfe der vom Begünstigten vorgelegten, o.g. Unterlagen, ob der Begünstigte die Zulässigkeitskriterien für die De-minimis-Beihilfen erfüllt,
- stellt dem Beihilfeempfänger am Tag der Gewährung der De-minimis-Beihilfen eine Bescheinigung über die gewährte Beihilfe (Vorlage für polnische Beihilfeempfänger https://www.uokik.gov.pl/download.php?id=1237, Vorlage für ausländische Beihilfeempfänger MUSTER: DE -
Bescheinigung über De-minimis-Beihilfen – für nichtpolnische Antragsteller (xlsx) 29.0 KB; PL- Formularz zaświadczenia o pomocy de minimis- dla zagranicznych beneficjentów (xlsx) 29.0 KB) aus. Wenn im Ergebnis der Projektumsetzung die Höhe der tatsächlich gewährten De-minimis-Beihilfe von dem Beihilfebetrag in der ausgestellten Bescheinigung abweicht, stellt der Beihilfegeber spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnisnahme eine neue Bescheinigung aus.
Hinweis! Bei Berechnung der im Programm gewährten De-minimis-Beihilfen werden Beihilfen aus keinem Staat außer Polen berücksichtigt. Die De-minimis-Beihilfe kann in allen Ausgabenkategorien gewährt werden, soweit diese nach den Programmgrundsätzen förderfähig sind. |
Hinweis für polnische Träger, die Beihilfen beantragen wollen: Die Nutzung der Einmalabschreibungen vom Anschaffungswert des Anlagevermögens durch einkommensteuerpflichtige Personen und körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen gemäß Art. 16 k Abs. 7 des polnischen Körperschaftsteuergesetzes und Art. 22 k Abs. 7 des polnischen Einkommensteuergesetzes stellt eine De-minimis-Beihilfe dar und ist im Gesamtbetrag der empfangenen De-minimis-Beihilfen zu berücksichtigen. |
Pflichten der Empfänger[2] von staatlichen Beihilfen
Im Rahmen der Antragstellung/formal-administrativen Bewertung des Antrages übermittelt der Begünstigte, der staatliche Beihilfen beantragt, an das Gemeinsame Sekretariat mittels des Antragsgenerators die eingescannte Fassung, und bei Vertragsabschluss an die VB über das GS die Originalfassung des
- 1. Formulars zur Aufzeichnung von Informationen, die bei Beantragung von Beihilfen außer der De-minimis-Beihilfe erhoben werden (Vorlage für polnische Empfänger: https://www.uokik.gov.pl/download.php?id=1401 , Vorlage für ausländische Empfänger: MUSTER: DE- Informationsblatt bei Beantragung von staatlichen Beihilfen für andere Bereiche als Landwirtschaft, Fischerei, De-minimis-Beihilfen bzw. De-minimis-Beihilfen für Landwirtschaft bzw. Fischerei – für nichtpolnische Antragsteller (xlsx) 86.0 KB; PL- Formularz informacji przedstawianych przy ubieganiu się o pomoc inną niż pomoc w rolnictwie lub rybołówstwie, pomoc de minimis lub pomoc de minimis w rolnictwie lub rybołówstwie - dla zagranicznych beneficjentów, (xlsx) 87.0 KB ).
Bei Vertragsschließung könnte eine Aktualisierung der Unterlagen notwendig sein. Vor Unterzeichnung des Zuwendungsvertrages gibt der Lead-Partner auf Aufforderung des GS eine Erklärung über die aktuelle Gültigkeit der Angaben in dem eingereichten Formular ab. Anderenfalls reicht der Lead-Partner die aktuell gültige Fassung des unter 1 genannten Formulars ein. Bis zur Unterzeichnung des Zuwendungsvertrages ist der Lead-Partner verpflichtet, das GS über jede Änderung bezüglich der gewährten staatlichen Beihilfen unverzüglich zu informieren.
Die VB prüft mit Hilfe der Angaben in der Vorlage sowie in Bezug auf die Programmgrundsätze und die Vorgaben in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sog. AGVO), ob der Begünstigte, der staatliche Beihilfen beantragt, die Zulässigkeitskriterien erfüllt. Die Beihilfe kann nur in den Ausgabenkategorien gewährt werden, die nach den Programmregeln und der AGVO förderfähig sind.
Polnische Beihilfeempfänger sind verpflichtet, die polnischen Rechtsvorschriften anzuwenden und Vorlagen für Dokumente entsprechend diesen Vorschriften zu verwenden.
Beihilfeempfänger mit Sitz außerhalb Polens verwenden Vorlagen für Dokumente, die ihren Bedürfnissen angepasst wurden und unter den bereitgestellten Links zu finden sind.
Die Links und Vorlagen für Dokumente finden Sie unter Pflichten der Empfänger bei Beantragung von De-minimis-Beihilfen und Pflichten der Empfänger von staatlichen Beihilfen.
Hinweise zum Ausfüllen der Formulare für ausländische Beihilfeempfänger: Die Formulare sind entsprechend der Anleitung auszufüllen. Jede Streichung von Textpassagen in Formularen für Beihilfeempfänger mit Sitz außerhalb Polens ergibt sich aus der notwendigen Anpassung der Unterlagen an die Bedürfnisse ausländischer Beihilfeempfänger. |
Formulare für beihilferelevante Projekte:
DE
Erklärung über De-minimis-Beihilfe (doc) 43.0 KB
Bescheinigung über De-minimis-Beihilfen – für nichtpolnische Antragsteller (xlsx) 29.0 KB
PL
Oświadczenie o pomocy de-minimis (doc) 46.0 KB
Formularz zaświadczenia o pomocy de minimis - dla zagranicznych beneficjentów
[1] Diese Pflichten gelten sowohl für Lead-Partner wie auch Projektpartner.
[2] Diese Pflichten gelten sowohl für Lead-Partner wie auch Projektpartner.